Während der Mittelstufenzeit werden wichtige Weichen für die weitere Schullaufbahn gelegt. Die Versetzung in die jeweils höheren Jahrgangsstufen ist in der Schulartverordnung des Landes Schleswig-Holstein geregelt. Seit dem 01. August 2019 gilt die neue
Schulartverordnung für Gymnasien (SAVOGym) für den neunjährigen Bildungsgang (G9).
Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 in G9:
Am Ende der Jahrgangsstufen 7, 8 und 9 steigen die Schülerinnen und Schüler in der Regel ohne Versetzungsbeschluss in die nächst höhere Jahrgangsstufe auf. Sonderfälle sind:
- Die Klassenkonferenz verfügt ein »Aufsteigen unter Vorbehalt«, d.h. die Schülerin oder der Schüler besucht die nächste Klassenstufe für ein halbes Jahr auf Probe, wenn sie zu der Auffassung kommt, dass eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Ein Vorbehalt tritt ein, wenn
- aus allen Fächern mehr als eine schlechter als ausreichende Leistung im Zeugnis vorliegt ODER
- eine in einem Fach ungenügende Leistung erbracht wird ODER
- bereits bei einer schlechter als ausreichenden Leistung innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und Englisch bzw. bei Nicht-Erreichen eines Notendurchschnittes von mindestens 4,0 in diesen Fächern.
- Die Klassenkonferenz beschließt die Wiederholung der Jahrgangsstufe, wenn
- mehr als zwei Fächer schlechter als ausreichend bewertet sind ODER
- die Leistungen in einem Fach mit ungenügend bewertet sind UND
- ein mit mangelhaft benotetes Fach in der Fächergruppe Deutsch, Mathe, Englisch vorliegt und ein Notendurchschnitt von 4,0 in diesen Fächern nicht erreicht wird.
Darüber hinaus wird eine Wiederholung beschlossen, wenn
- in mehr als drei Fächern schlechter als ausreichende Leistungen ODER
- in mehr als einem Fach ungenügende Leistungen erbracht wurden.
Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 in G9:
Am Ende der 9. Klasse beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung in die 10. Jahrgangsstufe, wenn die Prognose einer erfolgreichen Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 10 vorliegt. Mit der Versetzung wird der Erste Allgemeinbildende Schulabschluss (ESA) erworben.
Auch hier gibt es die Möglichkeit einer Versetzung unter Vorbehalt oder eine Wiederholungsentscheidung der Klassenkonferenz. Der ESA wird auch erreicht, wenn es eine Versetzung unter Vorbehalt gibt.
Aufsteigen in die Oberstufe in G9 (Einführungsphase):
Eine Versetzung erfolgt, wenn die Leistungen
- in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend bewertet UND
- in keinem Fach mit ungenügend bewertet UND
- ein mit mangelhaft benotetes Fach in der Fächergruppe Deutsch, Mathe, Englisch ausgeglichen werden kann und ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 in dieser Fächergruppe erzielt wird.
Die Klassenkonferenz kann allerdings eine Versetzung beschließen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Schüler oder die Schülerin trotz zweier mangelhafter Leistungen in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten und das Abitur machen kann. Bei Nicht-Versetzung in die Einführungsphase ist eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 einmalig möglich.
Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 wird der Mittlere Schulabschluss (MSA) erreicht.